§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Dekabristen e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Kriminalprävention, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie die Förderung der Bildung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Verbreitung von Informationen über die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Menschrechtssituation in den postsozialistischen und posttotalitären Ländern mit Hilfe von Veranstaltung öffentlicher Podiumsdiskussionen und Straßenaktionen mit Unterstützung von Medien und Künstlern;
b) Ausarbeitung und Veröffentlichung von verschiedenen Druckerzeugnissen, wie Broschüren, Infoblättern, Zeitungen zur informativen und bildenden Zwecken;
c) Durchführung von nationalen und internationalen Aufklärungsprogrammen mit Einbeziehung der Fachkräfte insbesondere auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften;
d) Durchführung von gemeinsamen Projekten mit den Menschenrechtsorganisationen und einzelnen Menschenrechtsaktivisten, insbesondere aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion durch Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Diskussionsabenden;
e) nationale und internationale Vernetzung von Betroffenen, Projekten und steuerbegünstigter Vereine und Organisationen zur Beteiligung an den Vereinsaktivitäten;
f) internationalen Austausch von Akteuren der Zivilgesellschaft, Menschenrechtlern und freien Künstlern;
g) Durchführung internationaler und nationaler Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des sozialen Unternehmertums;
h) Durchführung von Workshops mit Fokus auf soziale Unternehmen aus Deutschland und den Ländern der östlichen Partnerschaft, Förderung deren Fortbildung durch Expertenbegleitung, Vernetzung und Mikrofinanzierung.
f) Erteilung eigner Expertise (Beratung, Druckerzeugnisse) im Bereich des sozialen Unternehmertums
i) Beteiligung an Aktivitäten anderer steuerbegünstigter Vereine und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene, die den Zielen des Vereins entsprechen.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand abschließend.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Zwecke des Vereins bestmöglich zu fördern. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt muss schriftlich oder in Textform gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Verzug mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch alle Mitglieder des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Der Vorstand kann in Falle, wenn die Beitragspflicht eine Härte darstellen würde, von der Beitragspflicht auf Antrag des Mitglieds befreien.
(3) Die Mitglieder, welche sich um den Verein besonderen Verdienst gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Kommunikation
Die Kommunikation im Verein erfolgt in Schrift- und Textform, insbesondere mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art sind an die von dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift zu richten.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwahrt.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorsitzende kann im Falle seiner Verhinderung zur Wirksamkeit des Beschlusses eine schriftliche Genehmigung erteilen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
— Ort und Zeit der Sitzung,
— die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
— die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in einem schriftlichen Verfahren oder mittels Internetkonferenz gefasst werden. Diese Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse und Vorgaben der Mitgliederversammlung durch.
(8) Der Vorstand kann durch Fassung eines Vorstandsbeschlusses aus dem Mitgliederkreis für die Erledigung von besonderen Aufgaben einen Vertreter berufen. Im Übrigen gilt § 30 BGB.
(9) Der Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die Zahlung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sowie eine angemessene Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an Mitglieder des Vorstandes sind zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
© Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Auflösung des Vereins,
(g) Entscheidung über Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) (a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Oktober eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch mittels Internetkonferenz stattfinden. Mittels Internetkonferenz gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und Protokollführer zu unterzeichnen.
(b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mittels E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Dringlichkeitsanträge dürfen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
© Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(d) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die stellvertretenden Vorsitzenden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(e) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
(f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Die anwesende Mitgliederzahl darf nicht unter drei senken.
(g) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(h) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(i) Für Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich.
(j) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
— Ort und Zeit der Versammlung
— Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
— Zahl der erschienenen Mitglieder
— Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
— die Tagesordnung
— die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
— Satzungs- und Zweckänderungsanträge
— Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Anschrift. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf Homepage nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat oder mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Mitglieds.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Quarteera e.V., Registernummer VR 30 570, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 15.09.2018
Die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Vorsitzender
Sergey Medvedev